Reseller and Marketplace Terms of Service (RMToS) — frankonIX
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Stand: Juli 2026 Dokumentversion: 1.0
Anhang zu den Nutzungsbedingungen (ToS) des frankonIX, §7
Diese Reseller and Marketplace Terms of Service („RMToS") regeln die Bedingungen, unter denen ein Teilnehmer des frankonIX Zugänge zum Peering-LAN an Dritte weiterverkauft (Reseller) und/oder eigene Dienste sowie Dienste Dritter über den Marketplace an Teilnehmer des frankonIX vertreibt (Marketplace-Reseller).
Diese RMToS orientieren sich an branchenüblichen Reseller- und Marketplace-Konditionen vergleichbarer Internet Exchange Points sowie an den Best Practices von Euro-IX.
§1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese RMToS gelten ergänzend zu den Nutzungsbedingungen (ToS) und der Acceptable Use Policy (AUP) des frankonIX. Ihre Annahme ist gemäß §7 der ToS zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Reseller und/oder für die Nutzung des Marketplace.
(2) Reseller ist ein Teilnehmer, der auf Basis seines eigenen physischen Ports Dritten Zugang zum Peering-LAN des frankonIX verschafft und diesen Zugang verkauft, vermittelt oder als Bestandteil eigener Leistungen bereitstellt. Der Reseller-Status im Sinne dieser RMToS bezieht sich ausschließlich auf das Peering-LAN; der Vertrieb sonstiger Dienste über die IXP-Fabric richtet sich ausschließlich nach Teil B (Marketplace).
(3) Resold Member ist der Dritte, der seinen Zugang zum Peering-LAN über den Port eines Resellers bezieht.
(4) Marketplace-Zugang bezeichnet das vom Betreiber eingeräumte Privileg, eigene Dienste sowie Dienste Dritter auf VLAN-Basis über die IXP-Fabric an Teilnehmer des frankonIX zu verkaufen. Ein Teilnehmer, dem dieses Privileg eingeräumt wurde, ist Marketplace-Reseller.
(5) Marketplace-VLAN ist ein vom Betreiber gesondert zugeteiltes und gesondert zu beziehendes VLAN zur Erbringung eines Marketplace-Dienstes.
(6) Beide Rollen können nebeneinander bestehen und erfordern jeweils die Annahme dieser RMToS. Reseller im Sinne des Absatzes (2) erhalten den Marketplace-Zugang gemäß §6 Absatz (2) ohne gesonderte Freischaltung.
§2 Verhältnis zu den übrigen Vertragsdokumenten
(1) Die Annahme dieser RMToS erfolgt nach Maßgabe des §7 Absatz (4) der ToS.
(2) Es gilt die Rangfolge nach §2 der ToS. Diese RMToS gehen den ToS im Anwendungsbereich Wiederverkauf und Marketplace vor; im Übrigen bleiben ToS und AUP vollumfänglich anwendbar.
(3) Soweit in diesen RMToS auf Paragrafen der ToS oder der AUP verwiesen wird, ist die jeweils geltende Fassung maßgeblich.
Teil A — Reseller (Peering-LAN)
§3 Gegenstand des Reselling
(1) Der Reseller ist berechtigt, auf Basis seines eigenen physischen Ports Zugänge zum Peering-LAN an Resold Member zu verkaufen. Andere Leistungen des frankonIX sind vom Reseller-Status nicht erfasst.
(2) Der Reseller bleibt gegenüber dem Betreiber alleiniger Vertragspartner und Schuldner sämtlicher Entgelte. Zwischen dem Betreiber und dem Resold Member kommt kein Vertragsverhältnis zustande; Resold Member erwerben keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Betreiber (§7 Absatz (7) der ToS).
(3) Technisch gilt: Je Resold Member und je erbrachtem Dienst ist ein gesondertes, vom Betreiber zugeteiltes VLAN gemäß §1 Absatz (4) der AUP zu verwenden. Je VLAN ist eine Router-MAC-Adresse gemäß §3 Absatz (5) der AUP zu benennen. QinQ ist unzulässig.
(4) Der Reseller stellt sicher, dass die Summe der an Resold Member vergebenen Zugänge die Kapazität seines Ports nicht dauerhaft übersteigt.
§4 Anforderungen an Resold Member
(1) Resold Member unterliegen denselben Zugangsvoraussetzungen wie jeder andere Teilnehmer. Sie müssen insbesondere die Anforderungen des §4 Absatz (1) der ToS erfüllen:
a) gültige Autonome Systemnummer (ASN), b) funktionsfähige BGP-Konfiguration, c) gültige Einträge in der RIPE-Datenbank oder einer äquivalenten RIR-Datenbank, d) benannter technischer Ansprechpartner, der innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden erreichbar ist.
(2) Resold Member sind verpflichtet, die ToS und die AUP des frankonIX in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Reseller gibt diese Pflichten inhaltsgleich an seine Resold Member weiter (Back-to-Back, §7 Absatz (6) der ToS) und weist deren Geltung auf Verlangen des Betreibers nach.
(3) Vor Inbetriebnahme eines Resold Member meldet der Reseller dem Betreiber über den IXP Manager mindestens:
a) Name und Rechtsform des Resold Member, b) ASN und angekündigte Präfixe, c) Router-MAC-Adresse und zugewiesenes VLAN, d) NOC- und Abuse-Kontakt (E-Mail und Telefon), 24/7 erreichbar.
(4) Die IP-Adressen des Peering-LAN werden ausschließlich vom Betreiber zugeteilt. Prefix-Limits gelten je Resold Member nach Maßgabe des §5 Absatz (3) der ToS; maßgeblich ist der PeeringDB-Datensatz des jeweiligen Resold Member.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, einzelne Resold Member ohne Angabe von Gründen abzulehnen (§4 Absatz (2) der ToS gilt entsprechend).
(6) Der Reseller hält die nach Absatz (3) gemeldeten Angaben stets aktuell und meldet das Ausscheiden eines Resold Member unverzüglich.
§5 Störungs- und Missbrauchsfälle, Mitwirkungspflicht
(1) In Störungs-, Missbrauchs- und Abuse-Fällen wendet sich der Betreiber nach Möglichkeit direkt an das betroffene Resold Member über die nach §4 Absatz (3) Buchstabe d) hinterlegten Kontaktdaten.
(2) Der Reseller stellt sicher, dass diese Kontaktdaten jederzeit aktuell und erreichbar sind. Eine unmittelbare Ansprache des Resold Member durch den Betreiber begründet kein Vertragsverhältnis zwischen Betreiber und Resold Member.
(3) Mitwirkungspflicht: Bleiben die Kommunikationsversuche des Betreibers gegenüber dem Resold Member erfolglos — insbesondere, wenn innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden bei technischen bzw. fünf (5) Werktagen bei organisatorischen Sachverhalten keine Reaktion erfolgt —, ist der Reseller auf Anforderung des Betreibers verpflichtet:
a) unverzüglich den Kontakt zum betroffenen Resold Member herzustellen und den Betreiber hierüber zu informieren, b) auf die Beseitigung der Störung oder des Verstoßes hinzuwirken, c) erforderlichenfalls selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere den betroffenen Verkehr zu filtern oder das betroffene VLAN zu deaktivieren.
(4) Bei unmittelbarer Gefahr für die Stabilität oder Sicherheit der Infrastruktur bleibt das Recht des Betreibers zu sofortigen Maßnahmen ohne Vorankündigung gemäß §9 Absatz (2) der ToS und §13 Absatz (2) der AUP unberührt. Diese Maßnahmen können sich auf das betroffene VLAN oder — soweit eine Eingrenzung nicht möglich ist — auf den gesamten Port des Resellers beziehen.
(5) Verstöße eines Resold Member gegen ToS oder AUP gelten als Verstöße des Resellers (§10 Absatz (5) der AUP).
(6) Der Reseller benennt einen eigenen, 24/7 erreichbaren Eskalationskontakt für die Zwecke dieses Paragrafen.
Teil B — Marketplace
§6 Marketplace-Zugang
(1) Der Marketplace-Zugang ist ein Privileg im Sinne des §1 Absatz (4) dieser RMToS. Ein Anspruch auf Einräumung besteht nicht.
(2) Teilnehmer, die als Reseller gemäß Teil A tätig sind, erhalten den Marketplace-Zugang mit Annahme dieser RMToS automatisch; einer gesonderten Freischaltung bedarf es nicht. Für alle übrigen Teilnehmer erfolgt die Freischaltung auf Antrag durch den Betreiber. Voraussetzung sind in beiden Fällen die aktive Teilnahme am frankonIX, die Annahme dieser RMToS sowie das Nichtvorliegen offener Verstöße gegen ToS oder AUP.
(3) Der Betreiber kann das Privileg jederzeit aus wichtigem Grund entziehen, insbesondere bei Verstößen gegen diese RMToS. §15 bleibt unberührt.
§7 Marketplace-VLANs und Entgelte
(1) Marketplace-VLANs sind gesondert zu beziehen und kostenpflichtig nach Maßgabe der jeweils geltenden Preisliste des Betreibers. Sie werden dort einheitlich mit den Reseller-Leistungen als Einheit aus VLAN, MAC-Adresse und BGP-Sessions abgerechnet.
(2) Je erbrachtem Dienst ist genau ein Marketplace-VLAN zu beziehen. Werden mehrere Dienste an denselben Kunden erbracht, ist für jeden Dienst ein eigenes VLAN zu beziehen (§1 Absatz (4) der AUP). Die Nutzung von QinQ bzw. VLAN-Stacking ist unzulässig.
(3) VLAN-IDs werden ausschließlich vom Betreiber zugeteilt. Sie sind nicht übertragbar und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Nicht mehr benötigte VLANs sind unverzüglich zur Rückgabe zu melden.
(4) Die Entgelte für Marketplace-VLANs schuldet der Marketplace-Reseller unabhängig davon, ob und in welcher Höhe er sie an seine Kunden weiterberechnet.
§8 Zulässige Produkte
(1) Über den Marketplace dürfen bis auf Weiteres ausschließlich folgende Produkte vertrieben werden:
a) IP-Transit (Static Route und/oder Full Table), b) IP-Transport auf VLAN-Basis (Layer-2-Transport, Punkt-zu-Punkt-Verbindungen), c) Storage-Dienste (S3-kompatible Buckets, NFS-Exporte und sonstige Speicherdienste), d) Voice- und Signalisierungsdienste nach Maßgabe des §9.
(2) Es handelt sich um eine abschließende Positivliste. Der Vertrieb anderer Produkte über die IXP-Fabric bedarf der vorherigen Zustimmung des Betreibers in Textform. Der Betreiber kann die Liste jederzeit erweitern; eine Einschränkung erfolgt nach Maßgabe des §16 Absatz (1) der ToS.
(3) Ausdrücklich unzulässig ist der Vertrieb eigener oder fremder DDoS-Scrubbing-Lösungen über den Marketplace. Der Grund ist technischer Natur: Scrubbing-Dienste ziehen Angriffsverkehr planmäßig auf die Infrastruktur, über die sie erbracht werden. Da die IXP-Fabric eine von allen Teilnehmern gemeinsam genutzte Ressource mit begrenzter Kapazität ist, können volumetrische Angriffe gegen einen Scrubbing-Kunden die Fabric-Kapazität ausschöpfen und dadurch den Datenverkehr unbeteiligter Teilnehmer beeinträchtigen. Der Betreiber schließt diesen Produkttyp daher zum Schutz der Gesamtplattform vom Marketplace aus.
(4) Die vom Betreiber selbst erbrachte DDoS-Scrubbing-Leistung nach den Besonderen Bedingungen DDoS-Scrubbing ist hiervon nicht erfasst; sie wird außerhalb der Peering-Fabric bereitgestellt und ist entsprechend dimensioniert.
(5) Der Betreiber kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von Absatz (3) in Textform zulassen, wenn der Marketplace-Reseller nachweist, dass Mitigation und Angriffsabsorption außerhalb der IXP-Fabric erfolgen und eine Beeinträchtigung anderer Teilnehmer technisch ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
(6) Unzulässig bleibt darüber hinaus jede Nutzung, die gegen §7 der AUP (Unzulässige Nutzung) verstößt.
§9 Voice- und Signalisierungsdienste
(1) Der Marketplace-Reseller hat beim Vertrieb von Voice- und Signalisierungsdiensten sämtliche einschlägigen Regularien zu beachten, insbesondere die Vorgaben der ITU, der GSMA und der Bundesnetzagentur sowie die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
(2) Unzulässig ist die Anbindung nicht autorisierter oder nicht regulierter Teilnehmer an Signalisierungsnetze über den frankonIX. Der Marketplace-Reseller stellt sicher, dass sämtliche über den IXP angebundenen Gegenstellen über die erforderlichen Zulassungen, Registrierungen und Zuteilungen verfügen.
(3) Die Vermietung, Überlassung oder sonstige Weitergabe von Global Titles (GT) über ein IXP-VLAN ist untersagt. Dies gilt für jede Form des GT-Leasing unabhängig von der vertraglichen Ausgestaltung.
(4) Der Marketplace-Reseller weist dem Betreiber auf Verlangen innerhalb von fünf (5) Werktagen die erforderlichen Zulassungen, Registrierungen und Nummernzuteilungen für sich und seine Gegenstellen nach.
(5) Verstöße gegen diesen Paragrafen gelten als besonders schwerwiegende Verstöße im Sinne des §9 Absatz (1) Buchstabe d) der ToS. Der Betreiber ist berechtigt, das betroffene VLAN ohne Vorankündigung zu deaktivieren.
§10 Dimensionierung und realistische Nutzung
(1) Der Marketplace-Reseller darf seine Dienste nur in einem realistischen Maße bewerben und vertreiben. Die angebotene und zugesagte Bandbreite muss zur Kapazität seines Ports am frankonIX passen.
(2) Beispiel: Ein Teilnehmer mit einem 10G-Port darf keinen IP-Transit mit 100G Bandbreite bewerben oder verkaufen.
(3) Overbooking: Die Summe der gegenüber Kunden zugesagten Bandbreiten darf das Vierfache der Kapazität des zugrunde liegenden Ports nicht übersteigen (maximales Overbooking-Verhältnis 1:4). Maßgeblich ist die Summe je physischem Port bzw. je LAG-Gruppe. Der Marketplace-Reseller weist die Einhaltung dieses Verhältnisses auf Verlangen des Betreibers innerhalb von fünf (5) Werktagen nach.
(4) Wird das Verhältnis nach Absatz (3) überschritten, hat der Marketplace-Reseller wahlweise die Portkapazität zu erhöhen oder das Volumen der zugesagten Bandbreiten zu reduzieren. Bis zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands kann der Betreiber die Aufnahme weiterer Kunden untersagen.
(5) Der Betreiber ist berechtigt, unrealistische Angebote zu beanstanden, deren Änderung zu verlangen, ein Port-Upgrade zur Voraussetzung der weiteren Nutzung zu machen oder betroffene Listings zu entfernen.
(6) Widerrufsvorbehalt: Die Zulässigkeit des Overbooking nach Absatz (3) gilt auf Widerruf. Stellt der Betreiber fest, dass die Überbuchung dazu führt, dass
a) die tatsächlich erbrachte Dienstequalität hinter der gegenüber Kunden zugesagten Qualität zurückbleibt, b) es zu Überlastung, Paketverlust, Ausfällen oder sonstigen Beeinträchtigungen auf dem betroffenen Port oder auf der IXP-Fabric kommt, oder c) beim Betreiber Beschwerden eingehen, die auf die Überbuchung zurückzuführen sind,
so ist der Betreiber berechtigt, das für diesen Teilnehmer zulässige Overbooking-Verhältnis herabzusetzen und ein Upgrade auf eine höhere Portkapazität zu verlangen.
(7) Der Betreiber teilt die Maßnahme nach Absatz (6) in Textform unter Angabe der Gründe und der zugrunde liegenden Messwerte mit und setzt eine angemessene Umsetzungsfrist von in der Regel zwanzig (20) Werktagen. Kommt der Teilnehmer der Aufforderung nicht fristgerecht nach, kann der Betreiber die Maßnahmen nach §15 Absatz (2) ergreifen, insbesondere die Aufnahme weiterer Kunden untersagen, betroffene VLANs sperren oder das Marketplace-Privileg aussetzen.
(8) Für die höhere Portkapazität gilt die jeweils geltende Preisliste. Wünscht der Teilnehmer das Upgrade nicht, steht ihm bezogen auf die betroffenen Marketplace-VLANs ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Upgrades zu.
(9) Das Recht des Betreibers zu sofortigen Schutzmaßnahmen bei unmittelbarer Gefahr für die Stabilität der Infrastruktur gemäß §9 Absatz (2) der ToS bleibt unberührt.
§11 Technische Absicherung von Marketplace-VLANs
(1) Marketplace-VLANs sind wie Peering-VLANs technisch abzusichern, in der Regel mittels MAC-Filterung bzw. Port Security.
(2) Je Marketplace-VLAN ist dem Betreiber die verwendete MAC-Adresse vor Inbetriebnahme über den IXP Manager zu melden; §3 der AUP gilt entsprechend. Frames mit nicht registrierten MAC-Adressen können ohne Vorankündigung verworfen werden.
(3) Innerhalb der Marketplace-VLANs gelten die Regelungen der AUP entsprechend, insbesondere §2 (Traffic-Einschränkungen) und §4 (Broadcast-Storm-Schutz). Produktbedingt abweichende Frame-Typen (z. B. beim IP-Transport auf VLAN-Basis) bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung mit dem Betreiber.
(4) Der Betreiber ist berechtigt, Storm-Control, Rate-Limits und Monitoring je VLAN anzuwenden.
§12 Kundenbeziehung, Rechnungsstellung und Rolle des Betreibers
(1) Der Marketplace-Reseller ist für die Vertragsbeziehung zu seinen Kunden selbst verantwortlich, insbesondere für Vertragsschluss, Leistungsbeschreibung, Preisgestaltung, Rechnungsstellung, Forderungseinzug und Support.
(2) Der Betreiber stellt ausschließlich den reinen technischen Übertragungsweg bereit. Er wird nicht Vertragspartei der über den Marketplace zustande kommenden Verträge (§7 Absatz (8) der ToS) und übernimmt keine Gewähr für Verfügbarkeit, Qualität oder Rechtmäßigkeit der vertriebenen Dienste.
(3) Kunden des Marketplace-Resellers erwerben keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Betreiber.
(4) Steuern, Abgaben und regulatorische Melde- oder Beitragspflichten im Zusammenhang mit den vertriebenen Diensten obliegen allein dem Marketplace-Reseller.
§13 Darstellung im Marketplace
(1) Angaben zu Produkten, Kapazitäten, Preisen und Verfügbarkeiten müssen zutreffend, aktuell und nicht irreführend sein.
(2) Der Betreiber ist berechtigt, Listings zu prüfen und bei Verstößen gegen diese RMToS zu ändern, auszusetzen oder zu entfernen.
(3) Die Verwendung von Marken, Logos oder Kennzeichen des Betreibers bedarf der vorherigen Zustimmung in Textform.
Teil C — Gemeinsame Bestimmungen
§14 Compliance und Nachweise
(1) Der Reseller bzw. Marketplace-Reseller legt dem Betreiber auf Verlangen eine aktuelle Übersicht seiner Resold Member und Marketplace-Kunden einschließlich der zugeordneten VLANs, ASNs und MAC-Adressen vor.
(2) Der Betreiber ist berechtigt, die Einhaltung dieser RMToS durch geeignete technische Maßnahmen zu überwachen (§14 der AUP).
(3) Der Teilnehmer stellt sicher, dass die Offenlegung nach Absatz (1) datenschutz- und vertragsrechtlich zulässig ist.
§15 Sanktionen
(1) Verstöße gegen diese RMToS gelten als Verstöße gegen die ToS und werden nach §9 der ToS sowie §13 der AUP sanktioniert.
(2) Ergänzend ist der Betreiber berechtigt:
a) einzelne VLANs zu sperren oder zu deaktivieren, b) Listings zu entfernen, c) das Marketplace-Privileg vorübergehend auszusetzen oder dauerhaft zu entziehen, d) die Aufnahme weiterer Resold Member oder Marketplace-Kunden zu untersagen.
(3) Der Entzug des Marketplace-Privilegs oder des Reseller-Status lässt die Teilnahme am Peering-LAN im Übrigen unberührt, sofern kein Kündigungsgrund nach §14 Absatz (2) der ToS vorliegt.
(4) Die Reaktivierung erfolgt erst nach Beseitigung des Verstoßes und Bestätigung durch den Teilnehmer (§13 Absatz (3) der AUP).
§16 Haftung und Freistellung
(1) Es gelten die Haftungsregelungen des §10 der ToS.
(2) Der Reseller bzw. Marketplace-Reseller stellt den Betreiber gemäß §11 der ToS von sämtlichen Ansprüchen seiner Resold Member, Kunden und sonstiger Dritter frei, die aus der Erbringung seiner Dienste über den frankonIX resultieren. Dies umfasst auch Bußgelder und behördliche Maßnahmen, die auf Verstöße gegen regulatorische Vorgaben im Sinne des §9 zurückgehen.
(3) Der Betreiber haftet nicht für entgangene Umsätze des Resellers aus Verträgen mit Resold Membern oder Marketplace-Kunden.
§17 Laufzeit, Änderungen und Schlussbestimmungen
(1) Diese RMToS gelten für die Dauer der Reseller-Tätigkeit bzw. des Marketplace-Zugangs. Laufzeit und Kündigung einzelner VLANs richten sich nach dem jeweiligen Einzelauftrag, im Übrigen nach §14 der ToS.
(2) Änderungen dieser RMToS erfolgen nach Maßgabe des §16 Absatz (1) der ToS (Ankündigungsfrist sechs (6) Wochen, Widerspruchsfrist vier (4) Wochen).
(3) Bei Beendigung der Reseller-Tätigkeit oder des Marketplace-Zugangs informiert der Teilnehmer seine Resold Member und Kunden rechtzeitig und gibt die zugeteilten Ressourcen innerhalb von dreißig (30) Tagen zurück (§14 Absatz (4) und (5) der ToS). Ansprüche der Resold Member oder Kunden gegen den Betreiber entstehen hierdurch nicht.
(4) Im Übrigen gelten die Schlussbestimmungen des §16 der ToS, insbesondere zu anwendbarem Recht, Gerichtsstand, salvatorischer Klausel und Übertragung von Rechten und Pflichten.
Kontakt
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Stand: Juli 2026 · Dokumentversion 1.0